Der Ausschließlichkeitsvertrag ist ein Handelsvertretervertrag und lässt sich ordentlich mit den Fristen des §89 HGB kündigen – je nach Vertragsdauer zwischen einem und sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen. Ein Wettbewerbsverbot gilt während der Vertragslaufzeit; nach dem Ende bindet es Sie nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde – und dann muss die Gesellschaft eine Karenzentschädigung zahlen. Dieser Ratgeber erklärt Fristen, Form und die wichtigsten Fallstricke.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigungsfristen richten sich nach §89 HGB und steigen mit der Vertragsdauer.
  • Kündigen Sie schriftlich und nachweisbar (z. B. per Einschreiben).
  • Nach der Kündigung kann ein Ausgleichsanspruch nach §89b HGB bestehen – bei Eigenkündigung aber nur in Ausnahmen.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Karenzentschädigung.

Kündigungsfristen nach §89 HGB

Bei einem unbefristeten Vertrag hängt die Frist davon ab, wie lange das Vertragsverhältnis schon besteht:

Dauer des Vertragsverhältnisses Kündigungsfrist (zum Monatsende)
Im ersten Jahr 1 Monat
Im zweiten Jahr 2 Monate
Im dritten bis fünften Jahr 3 Monate
Ab dem sechsten Jahr 6 Monate

Das sind die gesetzlichen Mindestfristen. Ihr Vertrag kann längere Fristen vorsehen – sie müssen aber für beide Seiten gleich sein. Prüfen Sie deshalb immer zuerst Ihren konkreten Vertrag.

Die richtige Form

Kündigen Sie schriftlich und sorgen Sie für einen Nachweis über den Zugang – etwa per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung. Achten Sie darauf, dass die Kündigung rechtzeitig vor Fristbeginn zugeht, denn es zählt der Zugang, nicht das Absendedatum. Viele Verträge schreiben die Schriftform ausdrücklich vor.

Der Ausgleichsanspruch nach §89b HGB

Endet das Vertragsverhältnis, kann Ihnen ein Ausgleich für die von Ihnen aufgebauten Kundenbeziehungen zustehen. Wichtig: Bei einer Eigenkündigung entfällt dieser Anspruch grundsätzlich – es sei denn, ein Verhalten der Gesellschaft gab begründeten Anlass, oder Ihnen ist die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit nicht zuzumuten. Für Versicherungsvertreter gelten bei der Berechnung des Ausgleichs zudem Besonderheiten.

Das Wettbewerbsverbot

Während der Vertragslaufzeit dürfen Sie nicht für Wettbewerber tätig sein – das gehört zu den Pflichten des Handelsvertreters. Nach dem Vertragsende gilt ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall muss die Gesellschaft Ihnen eine Karenzentschädigung zahlen. Was nach dem Wechsel konkret erlaubt ist, lesen Sie im Ratgeber zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie Ihren Vertrag und Ihre Kündigung von einem Fachanwalt für Handels- oder Versicherungsrecht prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für meinen Ausschließlichkeitsvertrag?

Nach §89 HGB zwischen einem Monat (im ersten Jahr) und sechs Monaten (ab dem sechsten Jahr), jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Ihr Vertrag kann längere, für beide Seiten gleiche Fristen vorsehen.

Muss ich schriftlich kündigen?

Kündigen Sie in jedem Fall schriftlich und nachweisbar, etwa per Einschreiben. Viele Verträge schreiben die Schriftform ausdrücklich vor, und es zählt der Zugang der Kündigung.

Bekomme ich bei einer Eigenkündigung einen Ausgleich nach §89b HGB?

Grundsätzlich nicht. Ein Ausgleich bei Eigenkündigung kommt nur in Ausnahmen infrage – etwa bei begründetem Anlass durch die Gesellschaft oder wenn Alter oder Krankheit die Fortsetzung unzumutbar machen.

Darf ich nach der Kündigung sofort als Makler arbeiten?

Während der Vertragslaufzeit nicht. Nach dem Ende ja – es sei denn, es wurde ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung vereinbart.