Der Begriff taucht in Vertreterverträgen, IHK-Merkblättern und Branchenstatistiken auf, wird aber selten erklärt. Diese Seite definiert den Ausschließlichkeitsvermittler, grenzt ihn von Mehrfachagent, Makler und Versicherungsberater ab und beschreibt seine Rechte und Pflichten. Wer den Wechsel in die Maklerschaft plant, findet den Ablauf im Ratgeber Wechsel aus der Ausschließlichkeit.

Was ist ein Ausschließlichkeitsvermittler?

Ein Ausschließlichkeitsvermittler ist ein Versicherungsvertreter, der sich vertraglich verpflichtet hat, ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens oder eines Konzerns zu vermitteln. Rechtlich ist er Handelsvertreter: nach § 84 HGB ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. § 92 HGB erklärt die Handelsvertreterregeln auf Versicherungsvertreter für anwendbar und regelt die Provision abweichend.

Im Sprachgebrauch der Branche heißt er auch Ausschließlichkeitsvertreter, Einfirmenvertreter, gebundener Vermittler oder kurz „AO-Vermittler“ (AO = Ausschließlichkeitsorganisation, der Vertriebsweg der Versicherer über eigene Vertreter). Nicht zu verwechseln ist er mit dem angestellten Außendienst: Der Ausschließlichkeitsvermittler ist Unternehmer mit eigener Agentur, eigenem Risiko und eigener Provisionsabrechnung.

Zulassung und Registrierung

Seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie 2007 gilt: Wer Versicherungen vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34d GewO. Für gebundene Vermittler gibt es eine Ausnahme:

Der Ausschließlichkeitsvermittler ist also im Vermittlerregister eingetragen, aber als „gebundener Versicherungsvertreter“ unter der Verantwortung seiner Gesellschaft. Die Folgen: Er muss die Sachkunde nicht selbst gegenüber der IHK nachweisen, die Gesellschaft haftet gegenüber dem Kunden für Beratungsfehler, und beim Wechsel in die Maklerschaft muss er die eigene Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO neu beantragen, mit Sachkundenachweis, Zuverlässigkeitsnachweisen und eigener Vermögensschadenhaftpflicht. Die IHKs sprechen hier vom „Wahlrecht gebundener Vermittler“: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich freiwillig als erlaubnispflichtiger Vertreter registrieren lassen.

Ausschließlichkeitsvermittler, Mehrfachagent, Makler, Berater: die Unterschiede

Der Mehrfachagent steht zwischen den Polen: Er vertritt mehrere Gesellschaften, bleibt aber Vertreter und damit deren Interessenwahrer. Der Makler ist Beauftragter des Kunden. Der Bundesgerichtshof nennt ihn den „Sachwalter des Kunden“, mit weitreichenden Beratungs- und Betreuungspflichten. Was ein Makler dafür an Voraussetzungen braucht, steht im Ratgeber Versicherungsmakler werden.

Rechte und Pflichten des Ausschließlichkeitsvermittlers

Provision

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Kunde die Prämie gezahlt hat (§ 92 Abs. 4 HGB), nicht schon mit dem Abschluss. Zahlt der Kunde nicht oder storniert er in der Haftungszeit, entfällt der Anspruch anteilig, gezahlte Provision ist zurückzugewähren (§ 87a Abs. 2 HGB). Vorschüsse der Gesellschaft werden mit späteren Provisionen verrechnet.

Weisungen und Konkurrenzverbot während des Vertrags

Als Handelsvertreter ist der Vermittler selbstständig, aber an die Interessen der Gesellschaft gebunden: Er darf während der Vertragslaufzeit keine Konkurrenzprodukte vermitteln und muss Weisungen zu Produkten, Tarifen und Vertriebswegen befolgen. Die Gesellschaft schuldet im Gegenzug Unterstützung, Informationen und die vereinbarte Provision.

Kündigung

Der Vertretervertrag ist mit den Fristen des § 89 HGB kündbar: ein Monat im ersten Vertragsjahr, zwei im zweiten, drei im dritten bis fünften, sechs Monate ab dem sechsten Jahr, jeweils zum Monatsende. Vertraglich längere Fristen sind zulässig, wenn sie für beide Seiten gelten.

Ausgleichsanspruch

Endet der Vertrag, kann der Vermittler einen Ausgleich für die von ihm geworbenen Kunden verlangen, aus denen die Gesellschaft weiter Vorteile zieht (§ 89b HGB). Für Versicherungsvertreter beträgt er höchstens drei Jahresprovisionen. Er entfällt bei Eigenkündigung ohne begründeten Anlass und muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart, auf höchstens zwei Jahre begrenzt und gegen Entschädigung (§ 90a HGB). Ohne solche Abrede darf der ehemalige Vermittler frühere Kunden im Rahmen des lauteren Wettbewerbs ansprechen.

Vor- und Nachteile der Ausschließlichkeit

Der Vertriebsweg in Zahlen

Die Ausschließlichkeitsorganisation ist historisch der größte Vertriebsweg der deutschen Versicherer, vor allem in der Sach- und Lebensversicherung. Die Zahl der im Vermittlerregister eingetragenen gebundenen Vertreter sinkt jedoch seit Jahren: 2019 lag sie bei knapp 120.000 (Vermittlerregister des DIHK, ausgewertet vom VersicherungsJournal), Tendenz weiter fallend, während die Zahl der Makler stabil bleibt. Die Ursachen sind Ruhestand ohne Nachfolge, Zusammenlegung von Agenturen und der Wechsel in die Maklerschaft.

Häufige Fragen zum Ausschließlichkeitsvermittler