Immer mehr Versicherungsvertreter denken heutzutage über einen Wechsel aus der Ausschließlichkeit nach. Die Gründe dafür sind vielfältig. Meist wird Druck durch den Arbeitgeber genannt. Wenn auch Sie einen Wechsel in Betracht ziehen und als unabhängiger Makler durchstarten möchten, gibt es einige Schritte, die Sie unbedingt beachten müssen.

Kündigung des bestehenden Vertrages mit Ihrer Gesellschaft

Bevor Sie einen Wechsel aus der Ausschließlichkeit in Angriff nehmen, müssen Sie Ihren alten Arbeitsvertrag kündigen. Lesen Sie sich vorher Ihren alten Vertrag genau durch, um Probleme und Stolperfallen zu vermeiden. Welche Kündigungsfristen müssen Sie einhalten? Besteht die Möglichkeit einer Beendigung des Vertrages durch eine Aufhebungsvereinbarung? Besteht eine nachvertragliche Kundenschutzklausel?

Während der Kündigungsfrist sind Sie noch bis zur letzten Minute an Ihren alten Arbeitgeber gebunden. Schwierig kann es sich gestalten, wenn Ihre alte Versicherungsgesellschaft Sie während der Kündigungsfrist von Ihren Aufgaben freistellt. Dies wird in der Praxis gerne angewendet, meist aus Verärgerung darüber, dass der Vertreter aus dem Vertrag ausscheiden und als ungebundener Makler – also als Konkurrenz – arbeiten möchte. Je nachdem, wie lange die vereinbarte Kündigungsfrist im Vertrag festgelegt wurde, kann der Kontakt zu für Ihre zukünftige Tätigkeit wichtige Kunden verloren gehen. Es setzt Sie praktisch auch fest, denn während dieser Zeit dürfen Sie natürlich auch keine konkurrierenden Makler-Tätigkeiten ausüben. Hier wäre eine außerordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die Lösung des Problems. Leider benötigt eine außerordentliche Kündigung einen sehr guten Grund, bei dem es Ihnen nicht zugemutet werden kann, eine normale Kündigungsfrist einzuhalten.
Sie sollten sich also schon vor der Kündigung beim Wechsel aus der Ausschließlichkeit Gedanken über die Gründe, die Sie angeben können, machen.

Bestandsumdeckung nach dem Wechsel aus der Ausschließlichkeit

Wechsel aus der AusschließlichkeitNatürlich ist die Bestandsumdeckung für Sie von größter Wichtigkeit für Ihren Wechsel aus der Ausschließlichkeit. Allerdings sind alle Kunden, die Sie bisher für Ihre alte Versicherungsgesellschaft betreut haben, nach Ihrem Wechsel aus der Ausschließlichkeit Neukunden. Alle Unterlagen über Ihre ehemaligen Kunden gehören der Gesellschaft und müssen zurückgegeben werden und dürfen vor allen Dingen nicht von Ihnen für den Aufbau eines neuen Kundenstamms verwendet werden. Behalten Sie dennoch Kundendaten zurück, sei es in schriftlicher Form oder als digitale Datei, ist das nicht nur ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sondern Sie machen sich damit strafbar. Auch dürfen Sie auf gar keinen Fall während Ihrer Kündigungsfrist bestehende Kunden abwerben, in den Sie sich mit einem Rundschreiben oder per Telefon oder Mail von Ihren Kunden „verabschieden“, mit dem Hinweis auf Ihre zukünftige Makler-Tätigkeit.
Erlaubt dagegen ist nach dem Wechsel aus der Ausschließlichkeit der Kontakt zu Kunden, deren Daten Ihnen im Gedächtnis geblieben sind. Hausbesuche dieser Kunden oder Flyerwerbung sind vollkommen in Ordnung. Nimmt ein Kunde von sich aus nach Ihrem Wechsel aus der Ausschließlichkeit zu Ihnen Kontakt auf, darf er abgeworben werden. Bedenken Sie bitte auch, dass der Kontakt zu einem früheren Kunden per Telefon eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden voraussetzt.
Ein Wechsel aus der Ausschließlichkeit kann sich für Sie auf jeden Fall lohnen. Planen Sie Ihren Wechsel aus der Ausschließlichkeit gründlich, um Probleme mit vertraglichen Vereinbarungen zu verhindern und Ihnen so einen guten Start zu ermöglichen.

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