Ein Tippgeber darf Namen nennen und Kontakte herstellen – mehr nicht. Sobald er zu einem bestimmten Produkt rät, den Bedarf ermittelt oder beim Antrag mitwirkt, vermittelt er, und dafür braucht er eine Erlaubnis nach § 34d GewO.

Das Wichtigste in Kürze

  • Tippgeben ist eine reine Vorbereitungshandlung: Möglichkeiten zum Abschluss namhaft machen oder den Kontakt zwischen Interessent und Vermittler herstellen. Das ist erlaubnisfrei.
  • Wer produktbezogen berät, Angebote vergleicht oder Anträge aufnimmt, ist Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO – mit IHK-Erlaubnis, Registereintrag, Vermögensschaden-Haftpflicht und Weiterbildungspflicht.
  • Gewerbsmäßiges Tippgeben ist beim Gewerbeamt nach § 14 GewO anzuzeigen, auch wenn keine Erlaubnis nötig ist.
  • Die Tippgeberprovision ist keine Vermittlungsleistung und damit nicht nach § 4 Nr. 11 UStG befreit: Sie ist umsatzsteuerpflichtig, soweit nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG greift.
  • Ein schriftlicher Tippgebervertrag mit klarer Leistungsgrenze, geregelter Vergütung und Einwilligung des Interessenten in die Datenweitergabe ist Pflichtprogramm, kein Formalismus.

Wo die Grenze zwischen Tipp und Vermittlung verläuft

Die Gewerbeordnung kennt den Begriff „Tippgeber“ nicht. Erlaubnispflichtig ist nach § 34d Abs. 1 GewO, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Der Tippgeber bleibt davor: Er macht die Möglichkeit zum Abschluss namhaft oder stellt den Kontakt her, ohne dass eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat. Diese Auslegung teilen die Industrie- und Handelskammern; entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern was tatsächlich passiert.

Im Verbund sehen wir die Grauzone regelmäßig dort, wo ein engagierter Tippgeber „nur kurz“ erklärt, warum der Interessent eine bestimmte Police braucht. Genau an dieser Stelle kippt die Rolle – und der Makler stützt seinen Vertrieb auf eine Zusammenarbeit, die einer Prüfung nicht standhält.

Tätigkeit Einordnung
Name und Telefonnummer des Maklers weitergeben Tippgeben, erlaubnisfrei
Kontaktdaten eines Interessenten mit dessen Einwilligung melden Tippgeben, erlaubnisfrei
Allgemein auf das Thema Absicherung hinweisen Tippgeben, erlaubnisfrei
Ein konkretes Produkt oder einen Tarif empfehlen Vermittlung, Erlaubnis nach § 34d GewO nötig
Bedarf abfragen, Angebote vergleichen, Fragen zum Schutzumfang beantworten Vermittlung, Erlaubnis nötig
Antragsformulare ausfüllen, Unterschrift einholen, Unterlagen entgegennehmen Vermittlung, Erlaubnis nötig

Was der Tippgeber selbst erledigen muss

Erlaubnisfrei heißt nicht pflichtfrei. Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Tipps gegen Geld weitergibt, betreibt ein Gewerbe und meldet es nach § 14 GewO an. Der Registereintrag nach § 11a GewO entfällt dagegen, ebenso die Erstinformation und die 15 Stunden Weiterbildung, die für Vermittler gelten. Die Details zur Erlaubnis und den Nachweisen finden Sie auf unserer Seite zur Zulassung als Versicherungsmakler.

  • Gewerbeanzeige: beim zuständigen Gewerbeamt, sobald die Tippgebertätigkeit auf Dauer und gegen Vergütung angelegt ist.
  • Datenschutz: Kontaktdaten Dritter dürfen nur mit deren Einwilligung weitergegeben werden. Fehlt sie, beginnt die Zusammenarbeit mit einem Datenschutzverstoß.
  • Keine Beratungsunterlagen: Wer Tarifblätter, Vergleichsrechnungen oder Antragsformulare in die Hand bekommt, gerät fast zwangsläufig in die Vermittlerrolle.
  • Steuern: Die Provision ist Betriebseinnahme und zu versteuern.

Tippgeberprovision: Umsatzsteuer und Kalkulation

§ 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Der Tippgeber übt diese Tätigkeit gerade nicht aus – seine Leistung ist deshalb steuerpflichtig, sofern er nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG abrechnet. Für den Makler ist das mehr als eine Formalie: Weil seine eigenen Courtageumsätze steuerfrei sind, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer auf der Tippgeberrechnung bleibt als Kostenblock hängen und gehört in die Kalkulation, bevor eine Quote zugesagt wird. Wie sich Courtage und Provision zusammensetzen, steht unter Versicherungsmakler Provision.

Zwei Punkte werden in der Praxis übersehen. Erstens: Gezahlt wird aus der eigenen Courtage des Maklers, nicht vom Versicherer an den Tippgeber – § 48 Abs. 1 VAG erlaubt Versicherungsunternehmen die Zusammenarbeit nur mit erlaubten Vermittlern. Zweitens: Ist der Tippgeber zugleich Kunde, ist die Zahlung am Sondervergütungsverbot des § 48b VAG zu messen. Eine Empfehlungsprämie für den eigenen Bestandskunden sollte deshalb nie ungeprüft ausgelobt werden.

Der Tippgebervertrag: fünf Punkte, die hineingehören

  • Leistungsbeschreibung mit Grenze: Namhaftmachung und Kontaktherstellung, ausdrücklich keine Beratung, keine Produktempfehlung, keine Antragsaufnahme.
  • Vergütung: Höhe, Fälligkeit, Umsatzsteuerbehandlung und die Frage, ob bei Storno zurückgezahlt wird.
  • Datenschutz: Nachweis der Einwilligung, Zweckbindung, Löschfristen.
  • Selbstständigkeit: keine Weisungen zum Arbeitsablauf, keine Eingliederung ins Büro – sonst droht die Diskussion über ein verdecktes Beschäftigungsverhältnis.
  • Beendigung: Kündigungsfrist und sofortiges Kündigungsrecht, wenn der Tippgeber die Leistungsgrenze überschreitet.

Welche Unterstützung Makler beim Aufbau solcher Strukturen erhalten, zeigt unsere Übersicht zum Maklerverbund.

Häufig gestellte Fragen

Braucht ein Tippgeber eine Erlaubnis nach § 34d GewO?

Nein, solange er ausschließlich Möglichkeiten zum Abschluss namhaft macht oder Kontakte herstellt. Erst die Konkretisierung auf ein Produkt oder eine Beratung macht die Tätigkeit erlaubnispflichtig.

Muss ein Tippgeber ein Gewerbe anmelden?

Ja, wenn er die Tätigkeit auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Die Anzeige erfolgt nach § 14 GewO beim Gewerbeamt, ein Eintrag im Vermittlerregister ist damit nicht verbunden.

Ist die Tippgeberprovision umsatzsteuerfrei?

Nein. Die Befreiung des § 4 Nr. 11 UStG gilt für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, nicht für die bloße Namhaftmachung. In Betracht kommt aber die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Wie hoch darf eine Tippgeberprovision sein?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Je enger die Vergütung an den Abschluss gekoppelt ist, desto eher wird die Tätigkeit im Streitfall als Vermittlung gewertet – eine Pauschale je qualifiziertem Kontakt ist der ruhigere Weg.

Haftet der Makler für Fehler seines Tippgebers?

Für die eigene Beratung haftet der Makler ohnehin. Tritt der Tippgeber wie ein Vermittler auf, muss der Makler damit rechnen, sich dessen Aussagen zurechnen lassen zu müssen – ein Grund mehr, die Grenze vertraglich und praktisch durchzusetzen.

Darf ich eigene Kunden für Empfehlungen bezahlen?

Das ist am Sondervergütungsverbot des § 48b VAG zu prüfen. Zuwendungen an Versicherungsnehmer neben der vertraglichen Leistung sind untersagt, geringfügige Belohnungen bis 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr bleiben zulässig (Stand 2026).

Was passiert bei einem Verstoß?

Vermittlung ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zusätzlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Für den Makler kommt das Risiko hinzu, dass der Versicherer die Zusammenarbeit beanstandet.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zum Stand 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Zusammenarbeit die Grenze zur Vermittlung überschreitet, klären Sie anwaltlich; die steuerliche Behandlung gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.

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Geprüft von

Michael Bade

Geschäftsführer der STATUS GmbH seit 2009, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), über drei Jahrzehnte Erfahrung in Vertriebsaufbau, Konzeption und Coaching. Die STATUS GmbH begleitet als Maklerverbund mehr als 550 angeschlossene Versicherungsmakler, viele davon beim Wechsel aus der Ausschließlichkeit.

Zuletzt geprüft: September 2026