Ein hürdenloser Ausstieg aus der Ausschließlichkeit

Es erfordert einen gut durchdachten Plan, wenn der Vertreter einen Ausstieg aus der Ausschließlichkeit vor hat. Dieser Prozess beinhaltet einige Hürden, die mit einem rechtlichen Beistand aus dem Weg geschafft werden können.

Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses

Ein Ausstieg aus der Ausschließlichkeit erfordert eine Auflösung des bestehenden Handelsverhältnisses. Dieser Prozess ist oft nicht durch eine einvernehmliche Einigung möglich. Der Ausstieg aus der Ausschließlichkeit kann aufgrund der häufig auftretenden persönlichen Spannungen mit einer Vertragskündigung eingeleitet werden. Die Kündigung zieht jedoch Konsequenzen nach sich, welche die Ansprüche beider Parteien betreffen. Sobald der Handelsvertreter eine Kündigung stellt, verliert er nach § 89 b Abs.3 HGB den Ausgleichsanspruch. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kündigung aus einem begründeten Anlass erfolgte, bspw. durch ein unangepasstes Verhalten des Versicherers. Aus der Sicht des Handelsvertreters ist es sinnvoll, den Versicherer zu einer Kündigung zu bewegen. Dadurch umgeht er beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit den Fall, dass er selbst mit einer Kündigung ein schuldhaftes Verhalten begründet.

Mitnahme der Kunden

Ausstieg aus der AusschließlichkeitNach dem Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wollen viele Ausschließlichkeitsvertreter ihren bereits bestehenden Kundenstamm mit in die freie Maklerschaft übernehmen. Im Handelsvertretervertrag ist festgehalten, dass eine Werbung der Kunden innerhalb einer zukünftigen Tätigkeit, die in Konkurrenz zur aktuellen Tätigkeit steht, nicht vereinbar ist. Nur wenn kein nachverträgliches Wettbewerbsverbot besteht, kann sich der Vermittler nach seinem Ausstieg aus der Ausschließlichkeit mit der Betreuung seines ehemaligen Kundenstamms bemühen. Er tritt dadurch in die Konkurrenz und muss die allgemeinen Regeln des Wettbewerbs beachten. Es ist nicht zulässig, dass der Vermittler Unterlagen nutzt, die er in seiner früheren Tätigkeit erhalten hat. Eine Bearbeitung und Weiternutzung dieser Unterlagen ist nur dann möglich, wenn der Vermittler nach seinem Ausstieg aus der Ausschließlichkeit den Kunden telefonisch kontaktiert und dessen Einwilligung einholt.

Zukünftige Kundenbetreuung

Es liegt auch im Interesse der Kunden, dass diese vom Vermittler nach seinem Ausstieg aus der Ausschließlichkeit weiter betreut werden. Sobald der Vermittler mit seinen ehemaligen Kunden einen neuen Maklervertrag aufsetzt, muss er seine Pflichten als Versicherungsmakler waren. Er steht bspw. in der Pflicht, den Versicherungsschutz der Kunden zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung muss er sowohl die Versicherungsangebote von seinem ehemaligen Versicherer, als auch die Versicherungsangebote des Marktes berücksichtigen. Dieser Aspekt hat vor allem im Sachversicherungsbereich große Relevanz, denn hier ergibt sich eine Verpflichtung des Maklers, welche die Hinwirkung zur Umdeckung der bereits bestehenden Verträge betrifft. Wenn es einen besseren Versicherungsschutz als den aktuell bestehenden gibt, dann ist eine Umdeckung sinnvoll.

Angespanntes Verhältnis zum ehemaligen Versicherer

Ein Ausstieg aus der Ausschließlichkeit führt zu einem angespannten Verhältnis zum ehemaligen Versicherer. Es kann dazu kommen, dass der Vermittler im Zwang steht, mit seinem ehemaligen Versicherer weiterzuarbeiten. Das ist dann der Fall, wenn einzelne Kunden aus bestimmten Gründen beim ehemaligen Versicherer bleiben möchten oder wenn eine Umdeckung in Einzelfällen nicht sinnvoll erscheint. Der bisherige Versicherer steht jedoch nicht in der Verpflichtung, nach dem Ausstieg aus der Ausschließlichkeit eine neue Courtagezusage mit seinem ehemaligen Vermittler einzugehen. Um solche Fallen zu vermeiden, ist eine frühzeitliche Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Vertriebsrecht sinnvoll.

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