Seit dem 23. Februar 2018 ist Weiterbildung für Versicherungsvermittler in Deutschland Pflicht. Grundlage ist die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, umgesetzt in § 34d Abs. 9 GewO und § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Rund um die Pflicht kursieren viele falsche Angaben, von „15 Stunden in drei Jahren“ bis „E-Learning zählt nicht“. Dieser Ratgeber hält sich an den Gesetzestext: wer sich weiterbilden muss, was als IDD-Schulung zählt, wie Sie die Stunden nachweisen und wo es Weiterbildung kostenlos gibt. Was die Richtlinie darüber hinaus regelt, erklärt die Seite IDD-Richtlinie.

Was ist eine IDD-Schulung?

Eine IDD-Schulung ist eine Weiterbildungsmaßnahme, mit der Versicherungsvermittler ihre gesetzliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Kalenderjahr erfüllen. Sie muss zur ausgeübten Tätigkeit passen, Fach- und personale Kompetenz erhalten und die Qualitätsanforderungen der VersVermV erfüllen: geplant, systematisch organisiert und von fachkundigen Personen durchgeführt.

Der Name „IDD-Schulung“ ist kein geschützter Begriff und kein Zertifikat. Es gibt keine Liste staatlich zugelassener Anbieter, weder bei der EU-Kommission noch bei der BaFin. Ob eine Schulung zählt, hängt allein davon ab, ob sie die Anforderungen aus § 7 und Anlage 3 VersVermV erfüllt und ordentlich bescheinigt wird.

Wenn Anbieter von „IDD-konformer Weiterbildung“ oder „IDD-zertifizierten Schulungen“ sprechen, meinen sie genau das: Die Veranstaltung ist so organisiert und dokumentiert, dass Sie die Stunden für Ihre Pflicht verwenden können. Ein Gütesiegel, das die Anerkennung garantiert, gibt es nicht. Maßgeblich ist die Bescheinigung.

Wer muss sich weiterbilden?

Die Pflicht steht in § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO. Sie trifft alle, die Versicherungen vermitteln oder dazu beraten, und ihre Beschäftigten, die daran unmittelbar mitwirken.

Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte werden nicht anders behandelt: Wirken sie unmittelbar bei der Vermittlung mit, gilt der volle Umfang. Auch eine Führungskraft, die regelmäßig Seminare besucht, ist nicht automatisch befreit. Sie muss die Stunden wie alle anderen nachweisen.

Wie viele IDD-Stunden pro Jahr sind Pflicht?

15 Zeitstunden je Kalenderjahr, also von Januar bis Dezember. Die Pflicht gilt Jahr für Jahr neu. Das Gesetz sieht weder vor, dass sich die Stunden über drei Jahre verteilen lassen, noch dass Mehrstunden ins Folgejahr übertragen werden. Wer in einem Jahr 25 Stunden absolviert, muss im nächsten trotzdem wieder 15 Stunden nachweisen.

Eine Besonderheit steht in § 7 Abs. 1 VersVermV: Wer eine der dort genannten Berufsqualifikationen erwirbt, etwa die Sachkundeprüfung, hat damit seine Weiterbildung erbracht. Wie das Jahr des Tätigkeitsbeginns oder längere Unterbrechungen wie Elternzeit oder Krankheit zu behandeln sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Klären Sie das im Zweifel vorab mit Ihrer IHK und dokumentieren Sie die Antwort.

Beispiel: So planen Sie Ihre 15 IDD-Stunden im Jahr

Am einfachsten erfüllen Sie die Pflicht mit einem festen Jahresplan statt mit Last-Minute-Webinaren im Dezember. Ein Beispiel für einen Makler mit Schwerpunkt Privat- und Gewerbekunden:

Was zählt als IDD-Weiterbildung?

§ 7 Abs. 1 VersVermV lässt bewusst viele Lernformen zu. Wichtiger als die Form sind die Qualitätsanforderungen aus Anlage 3: Die Maßnahme ist vorab geplant, die Teilnehmer erhalten vorher eine Einladung in Textform mit den erwerbbaren Kompetenzen und dem Umfang in Zeitstunden, und die Anwesenheit wird verbindlich dokumentiert.

Inhaltlich muss die Weiterbildung zu dem passen, was Sie tatsächlich tun, und Ihre Fach- und personale Kompetenz erhalten. Eine feste Stundenverteilung auf bestimmte Themen schreibt das deutsche Recht nicht vor. Sinnvoll ist eine Mischung aus Produktwissen in Ihren Hauptsparten, Recht und Regulierung, Beratung und Dokumentation sowie Themen der Unternehmensführung.

Muss die IDD-Weiterbildung zur eigenen Spezialisierung passen?

Sie muss zu den Tätigkeiten passen, die Sie tatsächlich ausüben (§ 7 Abs. 1 VersVermV). Ein Makler, der fast nur Gewerbekunden betreut, erfüllt die Pflicht nicht mit fünfzehn Stunden Altersvorsorge für Privatkunden, die er nie anbietet. Umgekehrt müssen Sie nicht jedes Jahr alle Sparten abdecken. Entscheidend ist, dass die Weiterbildung Ihre Fachkompetenz für Ihr Geschäft erhält und Ihre personale Kompetenz, etwa in Gesprächsführung und Kundenkommunikation, nicht vernachlässigt.

Kann die Weiterbildungspflicht delegiert werden?

Die Stunden selbst nicht. Jede weiterbildungspflichtige Person muss ihre 15 Stunden persönlich absolvieren. Delegieren lässt sich aber die Organisation: Ein Maklerbüro kann Planung, Auswahl der Anbieter und das Sammeln der Bescheinigungen einer Mitarbeiterin übertragen oder einen Verbund damit beauftragen. Verantwortlich bleibt der Gewerbetreibende, der die Nachweise für sich und seine Beschäftigten vorhalten muss.

Woran erkenne ich einen guten Anbieter für IDD-Schulungen?

Weil es keine staatliche Zulassung gibt, liegt die Prüfung bei Ihnen. Diese Punkte zeigen, ob eine IDD-Schulung die Anforderungen erfüllt:

Was sind IDD-Punkte und was ist „gut beraten“?

Im Gesetz gibt es keine IDD-Punkte. Gezählt werden ausschließlich Zeitstunden. Der Begriff stammt aus der Brancheninitiative „gut beraten“, die Verbände der Versicherungswirtschaft und der Vermittler 2014 gegründet haben, also vor der gesetzlichen Pflicht. Teilnehmer führen dort ein Weiterbildungskonto, auf dem anerkannte Anbieter Lernzeit gutschreiben.

Die Teilnahme an „gut beraten“ ist freiwillig. Sie kann die Nachweisführung erleichtern, weil alle Bescheinigungen an einem Ort liegen. Pflicht ist sie nicht, und auch ohne Konto erfüllen Sie die Weiterbildungspflicht, wenn Sie die Nachweise nach § 7 Abs. 2 VersVermV selbst sammeln.

Wie sammle ich IDD-Punkte?

Wenn Sie ein Konto bei „gut beraten“ führen, buchen anerkannte Bildungsanbieter Ihre Lernzeit nach jeder Veranstaltung dort ein. Was im Alltag „IDD-Punkte sammeln“ heißt, ist also nichts anderes als Weiterbildungszeit dokumentieren lassen. Für die gesetzliche Pflicht zählt am Ende nur, ob Sie im Kalenderjahr 15 Zeitstunden erreichen und belegen können. Prüfen Sie deshalb nicht den Punktestand, sondern die Stunden. Und achten Sie darauf, dass Veranstaltungen ohne Kontobuchung trotzdem eine vollständige Bescheinigung liefern.

Was regelt § 34d GewO zur Weiterbildung?

§ 34d GewO ist die zentrale Vorschrift für Versicherungsvermittler in der Gewerbeordnung. Sie regelt die Erlaubnispflicht für Makler und Berater, die Ausnahmen für gebundene Vertreter, den Sachkundenachweis, die Berufshaftpflichtversicherung und in Absatz 9 die Weiterbildung. Die Details zur Weiterbildung, also Formen, Qualität und Nachweis, stehen in § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung, die auf § 34e GewO beruht.

Wie weise ich die IDD-Weiterbildung nach?

Sie müssen die Nachweise für sich und Ihre weiterbildungspflichtigen Beschäftigten selbst sammeln und vorhalten. Aus jeder Bescheinigung muss mindestens hervorgehen:

Kontrolliert wird von der Industrie- und Handelskammer, nicht von der BaFin. Die IHK kann anordnen, dass Sie eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abgeben, nach dem Muster der Anlage 4 VersVermV und auch elektronisch (§ 7 Abs. 3 VersVermV). Führen Sie deshalb am besten eine einfache Jahresliste je Person, dann ist die Erklärung in wenigen Minuten erledigt.

IDD-Weiterbildung für Mitarbeiter organisieren

Wer Mitarbeiter beschäftigt, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, hat zwei Pflichten. Vor der Beschäftigung muss er ihre Zuverlässigkeit prüfen und sicherstellen, dass sie für die Versicherungen, die sie vermitteln, sachgerecht qualifiziert sind (§ 34d Abs. 9 Satz 1 GewO). Danach muss er dafür sorgen, dass jede dieser Personen jährlich ihre 15 Stunden absolviert, und die Nachweise sammeln. Bewährt hat sich ein gemeinsamer Jahresplan für das ganze Büro mit festen Terminen, ergänzt um individuelle Themen für Spezialisten. Neue Mitarbeiter sollten die Weiterbildung schon im ersten Jahr im Plan haben, damit am Jahresende keine Lücke entsteht. Für die IHK-Erklärung genügt dann eine Liste je Person mit Summe.

Was passiert, wenn IDD-Stunden fehlen?

Wer sich entgegen § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 144 Abs. 2 Nr. 7d GewO). Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 144 Abs. 4 GewO). Hinzu kommt ein praktisches Risiko: Wer im Haftungsfall nicht belegen kann, dass er fachlich auf dem Stand war, steht schlechter da. Wiederholte und bewusste Verstöße können außerdem Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit wecken.

Gibt es IDD-Weiterbildung kostenlos?

Ja, und zwar häufiger, als viele denken. Typische Quellen sind:

  • Versicherer: Viele Gesellschaften bieten angebundenen Vermittlern Webinare und Fachtage ohne Teilnahmegebühr an.
  • Maklerverbünde und Pools: Weiterbildung gehört oft zum Leistungspaket für Partner.
  • Verbände: Vermittlerverbände bieten ihren Mitgliedern Veranstaltungen an, teils im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Kostenlos heißt nicht automatisch anerkannt. Prüfen Sie bei jedem Angebot, ob es eine Einladung mit Zeitstunden gibt, ob die Teilnahme dokumentiert wird und ob Sie eine Bescheinigung mit allen Pflichtangaben erhalten. Reine Produktvorstellungen ohne Lernziel zählen nicht.

IDD-Schulungen bei der STATUS Akademie

Für die angeschlossenen Makler des Maklerverbunds organisiert die STATUS GmbH die Weiterbildung über die STATUS Akademie, für Partner kostenlos. Dazu gehören eigene Fachtagungen in den Sparten Sach, Kfz, Gewerbe, Leben und Kranken, Fachschulungen durch externe Trainer, Online-Webinare im STATUS-IntraNET und Veranstaltungen zu rechtlichen Themen für Versicherungsvermittler. Die Weiterbildungszeiten werden bescheinigt und lassen sich auf die jährlichen 15 Stunden anrechnen. Wer gerade erst Makler wird, findet den Gesamtüberblick im Ratgeber Versicherungsmakler werden.

Häufig gestellte Fragen zur IDD-Weiterbildung

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (Gewerbeordnung)
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (Gewerbeordnung)
  • § 7 VersVermV – Weiterbildung (Versicherungsvermittlungsverordnung)
  • Richtlinie (EU) 2016/97 – Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)

Gesetzestexte: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. EU-Recht: EUR-Lex. Stand der Links: Oktober 2026.