Der Maklervertrag regelt, was Sie für den Kunden schulden und wie weit Ihre Haftung reicht; die Maklervollmacht erlaubt Ihnen, gegenüber Versicherern für ihn zu handeln. Wer nur eine Vollmacht unterschreiben lässt, arbeitet ohne vereinbarten Auftragsumfang und ohne wirksame Haftungsbegrenzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Maklervertrag und Maklervollmacht sind zwei verschiedene Dokumente: Der Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Kunde und Makler, die Vollmacht eine einseitige Erklärung des Kunden.
  • Die Beratungspflichten aus §§ 60 bis 66 VVG lassen sich nach § 67 VVG nicht zum Nachteil des Kunden abbedingen.
  • Haftungsbegrenzungen in AGB sind nur in engen Grenzen wirksam; für grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden scheidet sie nach § 309 Nr. 7 BGB aus.
  • Eine eingeschränkte Marktauswahl muss vor der Vertragserklärung des Kunden ausdrücklich offengelegt werden (§ 60 Abs. 1 VVG).
  • Fehlen Regelungen zu Nachfolge, Vertretung und Datenweitergabe, wird jede spätere Bestandsübertragung zum Kraftakt.

Maklervertrag und Maklervollmacht: was welches Dokument leistet

In vielen Kundenakten liegt eine unterschriebene Vollmacht und sonst nichts. Das reicht, um Verträge beim Versicherer abzufragen und Korrespondenz zu führen. Es sagt aber nichts darüber, was Sie dem Kunden eigentlich schulden. Genau das ist die Aufgabe des Maklervertrags.

Der Maklervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Er legt fest, welche Sparten Sie betreuen, auf welcher Marktgrundlage Sie beraten, wie Sie vergütet werden und in welchem Rahmen Sie haften. Die Vollmacht wirkt dagegen nach außen: Sie zeigt dem Versicherer, dass Sie für den Kunden Erklärungen abgeben und empfangen dürfen. Nach § 168 BGB richtet sich ihr Erlöschen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, also nach dem Maklervertrag. Ohne Vertrag fehlt der Vollmacht diese Grundlage.

Merkmal Maklervertrag Maklervollmacht
Rechtsnatur Vertrag zwischen Kunde und Makler Einseitige Erklärung des Kunden
Wirkung Innenverhältnis: Rechte und Pflichten Außenverhältnis: Handeln gegenüber Versicherern
Typischer Inhalt Auftragsumfang, Marktgrundlage, Vergütung, Haftung, Laufzeit Umfang der Vertretungsmacht, Untervollmacht, Datenzugriff
Ende Kündigung nach Vertrag und Gesetz Mit dem Grundverhältnis oder durch Widerruf

Den rechtlichen Unterschied zwischen Makler und Vertreter, der hinter dieser Konstruktion steckt, finden Sie auf unserer Seite zum Weg in die Maklerschaft erklärt.

Pflichtinhalte eines belastbaren Maklervertrags

Ein Gesetz, das einen Mustervertrag vorschreibt, gibt es nicht. Welche Punkte hineingehören, ergibt sich aus den Pflichten nach dem VVG und aus der Erfahrung, an welchen Stellen Streit entsteht. Im Verbund sehen wir bei Bestandsprüfungen immer wieder dieselben Lücken.

  • Auftragsumfang: Welche Sparten und welche Verträge sind umfasst? Private und gewerbliche Risiken sauber trennen.
  • Marktgrundlage: Auf welcher Markt- und Informationsgrundlage beraten Sie (§ 60 Abs. 2 VVG)? Arbeiten Sie in einer Sparte nur mit ausgewählten Versicherern, gehört der ausdrückliche Hinweis nach § 60 Abs. 1 VVG dazu, und zwar im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung.
  • Mitwirkungspflichten des Kunden: Meldung von Risikoänderungen, Weitergabe von Post des Versicherers, vollständige Angaben.
  • Vergütung: Courtage durch den Versicherer, gegebenenfalls Servicevereinbarungen oder Honorare für gesondert vereinbarte Leistungen.
  • Haftung: Begrenzung auf die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht, soweit zulässig.
  • Laufzeit und Kündigung: Fristen für beide Seiten und was mit laufenden Vorgängen passiert.
  • Nachfolge und Vertretung: Übertragung des Vertrags bei Verkauf, Krankheit oder Tod des Maklers.
  • Datenschutz: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Weitergabe an Versicherer, Pools und Nachfolger.

Die Maklervollmacht: Umfang und Grenzen

Eine Vollmacht, die nur „zur Vertretung in Versicherungsangelegenheiten“ berechtigt, lässt beim Versicherer Spielraum für Rückfragen. Besser ist eine klare Aufzählung: Verträge abschließen, ändern und kündigen, Erklärungen und Post empfangen, Schäden melden und regulieren, Auskünfte und Unterlagen anfordern. Ob Sie Zahlungen entgegennehmen dürfen, sollte ausdrücklich geregelt sein. Viele Makler verzichten bewusst darauf.

Wichtig ist außerdem die Untervollmacht. Arbeiten Sie mit Mitarbeitern, einem Pool oder einem Verbund, muss die Vollmacht deren Einschaltung erlauben. Sonst stehen Sie bei Krankheit oder Urlaub vor einer Lücke, und der Versicherer darf die Auskunft an Ihre Vertretung verweigern.

Klauseln, die vor Gericht nicht halten

Maklerverträge sind in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Drei Bereiche führen besonders oft zu unwirksamen Klauseln.

Erstens die Haftung: Nach § 309 Nr. 7 BGB können Sie die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nicht ausschließen oder begrenzen. Eine Klausel, die das nicht ausnimmt, riskiert ihre gesamte Wirksamkeit. Zweitens die Beratungspflichten: Nach § 67 VVG darf von den §§ 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden. Ein Verzicht auf Beratung und Dokumentation ist nur über eine gesonderte schriftliche Erklärung des Kunden möglich, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm das bei einem späteren Schadensersatzanspruch schaden kann (§ 61 Abs. 2 VVG). Drittens überraschende Klauseln: Eine Pflicht des Kunden, Verträge nur noch über Sie abzuschließen, versteckt im Kleingedruckten, ist angreifbar.

Typische Fehler aus der Praxis

  • Nur Vollmacht, kein Vertrag: Auftragsumfang und Haftungsrahmen bleiben offen.
  • Veraltete Fassungen aus der Zeit vor der Umsetzung der IDD und vor der DSGVO.
  • Keine Nachfolgeregelung: Beim Verkauf muss jeder Kunde neu unterschreiben, wie im Beitrag zum Kauf eines Versicherungsbestands beschrieben.
  • Unterlagen nicht auffindbar: Ohne Original oder sauberen Scan im Verwaltungsprogramm lässt sich im Streitfall nichts belegen.
  • Pauschale Haftungsfreizeichnung ohne die gesetzlichen Ausnahmen.

Wer seinen Bestand zu anderen Gesellschaften verlagern will, braucht die Vollmacht ohnehin; bei einer Bestandsumdeckung ist sie das erste Dokument, nach dem der neue Versicherer fragt. Für die Prüfung eigener Vertragsmuster stehen Partnern der STATUS GmbH spezialisierte Kanzleien zur Verfügung, mehr dazu unter Rechtsberatung.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Reicht eine Maklervollmacht ohne Maklervertrag aus?

Für den Kontakt zum Versicherer genügt sie oft. Ohne Maklervertrag fehlen aber der vereinbarte Auftragsumfang und eine wirksame Haftungsbegrenzung, und der Makler haftet im Zweifel nach den allgemeinen Regeln.

Muss der Maklervertrag schriftlich geschlossen werden?

Eine gesetzliche Schriftform gibt es nicht. Zum Nachweis und für die Einbeziehung der AGB ist ein unterschriebenes Dokument oder eine nachweisbare elektronische Zustimmung aber dringend zu empfehlen.

Kann der Makler seine Haftung im Maklervertrag begrenzen?

Ja, in Grenzen. Üblich ist die Begrenzung auf die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht. Grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Personenschäden lassen sich nach § 309 Nr. 7 BGB nicht begrenzen.

Kann der Kunde die Maklervollmacht widerrufen?

Ja. Nach § 168 BGB ist die Vollmacht grundsätzlich widerruflich, auch wenn der Maklervertrag fortbesteht, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

Darf der Makler nur einen Teil des Marktes anbieten?

Ja, wenn er den Kunden im Einzelfall vor dessen Vertragserklärung ausdrücklich auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist (§ 60 Abs. 1 VVG).

Was passiert mit Maklervertrag und Vollmacht beim Verkauf des Bestands?

Ohne Nachfolgeklausel gehen sie nicht automatisch auf den Käufer über. Jeder Kunde muss dann einen neuen Maklervertrag schließen und der Datenweitergabe muss eine Rechtsgrundlage zugrunde liegen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 60 VVG – Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers (Versicherungsvertragsgesetz)
  • § 61 VVG – Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (Versicherungsvertragsgesetz)
  • § 66 VVG – Sonstige Ausnahmen (Versicherungsvertragsgesetz)
  • § 67 VVG – Abweichende Vereinbarungen (Versicherungsvertragsgesetz)
  • § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • Richtlinie (EU) 2016/97 – Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)
  • Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung

Gesetzestexte: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. EU-Recht: EUR-Lex. Stand der Links: Oktober 2026.

Geprüft von

Michael Bade

Geschäftsführer der STATUS GmbH seit 2009, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), über drei Jahrzehnte Erfahrung in Vertriebsaufbau, Konzeption und Coaching. Die STATUS GmbH begleitet als Maklerverbund mehr als 550 angeschlossene Versicherungsmakler, viele davon beim Wechsel aus der Ausschließlichkeit.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026