Versicherungsmakler Courtage – gleichzusetzen mit der Provision? Die Leistungen, die ein Versicherungsmakler im Rahmen der Zusammenarbeit mit neuen oder bestehenden Kunden erbringt, sind zum Teil sehr umfangreich. Ein solcher Einsatz wird dementsprechend vergütet. Und zwar mit der so genannten Courtage. Landläufig ist dabei oft von der Provision oder gar vom Honorar die Rede. Begrifflichkeiten, die sich jedoch erheblich von der Versicherungsmakler Courtage unterscheiden.

Versicherungsmakler Courtage – das sollten Sie darüber wissen:

In Verbraucherkreisen ist häufig davon die Rede, dass die „Vergütungen“, die Versicherungsmakler für den Abschluss von Versicherungsverträgen unterschiedlichster Art erhalten, keineswegs angemessen seien. Die landläufig oft als Provision oder Honorar ausgeschüttete Versicherungsmakler Courtage stünde keineswegs in jedem Fall in Relation zu dem tatsächlichen Bedarf des Kunden mit Blick auf das jeweils ausgewählte Produkt. So sind auf Regierungsebene neue Versicherungstarife im Gespräch, in welchen keine Gebühren für den Vermittler mehr inkludiert sind. Man spricht diesbezüglich von den Netto-Tarifen. Vielmehr soll der Kunde die Kosten für seinen Versicherungsvermittler direkt begleichen.

Hinweis:
Von einer Provision ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede, da diese nur an Versicherungsvertreter – und nicht an Versicherungsmakler – gezahlt werden. Die Entlohnung für Versicherungsmakler wird als Courtage bezeichnet. Oftmals ist hierbei die so genannte Honorarberatung im Gespräch. Diese besagt, dass der Kunde in Zukunft nur noch für die Beratung eine Gebühr zu entrichten hat – nicht aber mehr für die Vermittlung einer Versicherung. Eben das ist jedoch eine der Hauptaufgaben von Versicherungsmaklern und -vertretern. Grundsätzlich wird angenommen, dass die Entrichtung eines Honorars im Vergleich zur bisherigen Versicherungsmakler Courtage für den Kunden deutlich attraktiver sei, da der Kostenaufwand erheblich geringer ist.

Grundsätzliches zur Courtage

Zu den wichtigsten Leistungen, die ein Versicherungsmakler erbringt, zählt die Besorgung bzw. die Vermittlung von Versicherungsschutzlösungen. Für diese Leistung erhält der Makler eine Vergütung in Form der Versicherungsmakler Courtage. Diese wird meist direkt vom Auftraggeber bzw. dem Versicherungsnehmer beglichen. Auch der Weg direkt über das Versicherungsunternehmen ist in dieser Hinsicht üblich. Fakt ist, dass es sich bei der Versicherungsmakler Courtage um eine erfolgsabhängige Vergütung handelt. Ist also ein Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und -geber durch die Bemühungen des Maklers entstanden, erfolgt die Zahlung der Versicherungsmakler Courtage. Diese ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Die Höhe der Courtage hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie zum Beispiel von der jeweiligen Art der Versicherung. Versicherungsarten können die Kranken-, Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder auch die Unfallversicherung sowie viele weitere Modelle sein. Die Länge der vertraglich vereinbarten Laufzeit nimmt mit Blick auf die Höhe der Versicherungsmakler Courtage ebenfalls einen hohen Stellenwert ein. Die Höhe der Versicherungsprämie, die seitens der Versicherungsgesellschaft ausgeschrieben ist, fließt in die Berechnungen ebenfalls mit ein.

Vielen Versicherungsnehmern ist nicht bekannt, dass die Courtage unter bestimmten Umständen seitens des Versicherungsmaklers an den Konzern zurückgezahlt werden muss. Und zwar dann, wenn der Kunde beispielsweise vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit den Anbieter wechselt. Oder auch, wenn eine Leistungserbringung – nach einem Schadensfall etc. – durch die Versicherung erfolgen muss. Nicht immer sind Versicherungsmakler in der Lage, die anteilige Courtage zurück zu zahlen. Um einem finanziellen Engpass vorzubeugen, empfiehlt es sich aus der Sicht der Versicherungsvermittler, im Vorfeld eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Auf diese Weise können mögliche finanzielle Probleme in Anlehnung an die teils sehr hohen Erstattungsbeträge vermieden werden.

Fazit „Versicherungsmakler Courtage“

Die Versicherungsmakler Courtage ist nicht zu verwechseln mit einer Provision oder einem Honorar. Gegebenenfalls ist sie sogar an die Versicherungsgesellschaft teilweise zurückzuzahlen, falls eine vorzeitige Vertragsunterbrechung erfolgt.

 

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