Der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO lässt sich ausschließlich von seinem Kunden bezahlen und darf keine Provision vom Versicherer annehmen. Der Versicherungsmakler lebt dagegen von der Courtage, die der Versicherer aus der Prämie zahlt. Beide Erlaubnisse schließen sich aus, Sie müssen sich also für ein Modell entscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) und Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) brauchen beide eine Erlaubnis der IHK, dürfen ihr Gewerbe aber nicht nebeneinander betreiben (§ 34d Abs. 3 GewO).
  • Der Versicherungsberater darf sich nur vom Auftraggeber vergüten lassen; Zuwendungen eines Versicherers im Zusammenhang mit der Beratung sind ihm untersagt.
  • Vermittelt der Berater dennoch einen Tarif mit eingerechneter Provision, muss der Versicherer diese nach § 48c VAG an den Kunden auskehren.
  • Für Makler gilt das Provisionsabgabeverbot nach § 48b VAG: Provisionen dürfen nicht an Kunden weitergegeben werden, geringwertige Geschenke bis 15 Euro je Vertrag und Jahr ausgenommen.
  • Zum 1. Oktober 2026 standen im Vermittlerregister 47.329 Versicherungsmakler nur 336 Versicherungsberatern gegenüber (DIHK).

Zwei Erlaubnisse, zwei Geschäftsmodelle

Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, braucht die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wer gewerbsmäßig über Versicherungen berät, ohne vom Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, braucht die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO. Seit der Umsetzung der IDD im Jahr 2018 stehen beide Erlaubnisse in derselben Vorschrift, und § 34d Abs. 3 GewO zieht die Grenze: Ein Vermittler darf nicht zugleich als Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt. Die Zulassungsvoraussetzungen aus § 34d Abs. 5 GewO sind für beide gleich: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis.

Der Unterschied liegt im Geldfluss. Der Makler nach § 59 Abs. 3 VVG arbeitet für den Kunden, wird aber vom Versicherer bezahlt. Der Versicherungsberater nach § 59 Abs. 4 VVG wird vom Kunden bezahlt und darf vom Versicherer nichts erhalten.

Merkmal Versicherungsmakler Versicherungsberater
Rechtsgrundlage § 34d Abs. 1 GewO, § 59 Abs. 3 VVG § 34d Abs. 2 GewO, § 59 Abs. 4 VVG
Vergütung Courtage des Versicherers, aus der Prämie Honorar des Auftraggebers, kein Geld vom Versicherer
Vermittlung erlaubt Ja, Kerngeschäft Ja, aber nur im Auftrag des Kunden und ohne Zuwendung des Versicherers
Provision im Tarif Behält der Makler; Weitergabe an Kunden verboten (§ 48b VAG) Muss an den Kunden ausgekehrt werden (§ 48c VAG)
Rechtliche Beratung gegen Entgelt Nur gegenüber Nicht-Verbrauchern (§ 34d Abs. 1 GewO) Bestandteil des Berufsbilds, auch gegenüber Verbrauchern
Eigener Bestand Ja, mit laufender Bestandscourtage In der Regel nicht; Einzelmandate
Register (1. Oktober 2026) 47.329 Eintragungen 336 Eintragungen

Wie der Versicherungsberater vergütet wird

§ 34d Abs. 2 GewO regelt die Vergütung in einer Kette von Sätzen. Der Berater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Er darf keine Zuwendungen eines Versicherers annehmen, die mit der Beratung zusammenhängen, insbesondere keine Provision aus einer Vermittlung, die auf seiner Beratung beruht. Sind mehrere Versicherungen für den Kunden gleich geeignet, muss er vorrangig die anbieten, die ohne Zuwendung des Versicherers erhältlich ist, also den Nettotarif.

Gibt es keinen passenden Nettotarif und vermittelt der Berater einen Bruttotarif, greift die Durchleitung nach § 48c VAG. Der Berater zeigt dem Versicherer die Vermittlung an, und der Versicherer muss die eingerechnete Provision an den Kunden auskehren. Das geschieht in der Regel als Gutschrift auf einem Prämienkonto für diesen Vertrag, begrenzt auf 80 Prozent der Zuwendung und der in den ersten fünf Jahren fälligen Prämien, oder als dauerhafte Prämiensenkung. Dieselbe Pflicht gilt, wenn der Kunde eine Beratungsbescheinigung vorlegt, die nicht älter als sechs Monate ist. Für den Kunden heißt das: Honorar an den Berater, Prämie an den Versicherer und ein Teil davon über Jahre zurück. Das erklärt, warum das Modell so klein geblieben ist.

Provisionsabgabeverbot: was der Makler nicht darf

Für Makler und Vertreter gilt § 48b VAG. Versicherer und Vermittler dürfen Versicherungsnehmern, versicherten Personen und Bezugsberechtigten keine Sondervergütung gewähren oder versprechen; eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam. Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der vereinbarten Versicherungsleistung. Das Gesetz nennt ausdrücklich:

  • die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision an den Kunden
  • Sach- oder Dienstleistungen, die nicht die Versicherungsleistung betreffen
  • Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen

Zwei Ausnahmen sind wichtig. Geringwertige Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Abschlusses bleiben erlaubt, solange sie zusammen 15 Euro je Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht übersteigen. Und nach § 48b Abs. 4 VAG darf eine Sondervergütung dauerhaft in eine höhere Leistung oder niedrigere Prämie desselben Vertrags fließen. Wer dem Kunden „die halbe Abschlusscourtage zurückgibt“, verstößt gegen das Verbot. Die Courtage vom Versicherer bleibt beim Makler; ihre Höhe ergibt sich aus der Courtagezusage.

Honorar beim Makler: was trotzdem geht

Das Provisionsabgabeverbot schließt nicht aus, dass auch ein Makler Geld vom Kunden nimmt. § 34d Abs. 1 GewO erlaubt es ihm ausdrücklich, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Im Gewerbegeschäft sind Service- und Betreuungsvereinbarungen mit festem Entgelt deshalb üblich, etwa für Risikoanalysen oder Schadenmanagement. Gegenüber Verbrauchern ist diese entgeltliche Rechtsberatung dem Makler nicht erlaubt; hier bleibt die Vermittlung gegen Courtage der Regelfall.

Wichtig ist die Transparenz. In der Erstinformation nach § 15 VersVermV müssen Sie angeben, ob Sie auf Grundlage einer Provision, eines Honorars oder einer Kombination arbeiten. Die Vorgaben dazu stammen aus der europäischen Vertriebsrichtlinie, zusammengefasst auf unserer Seite zur IDD.

Welches Modell passt zu wem?

Im Verbund sehen wir fast ausschließlich den Weg in die Maklerschaft, und die Registerzahlen bestätigen das Bild: 47.329 Makler gegenüber 336 Beratern. Das Beratermodell lohnt sich dort, wo Kunden für Beratung eine Rechnung akzeptieren und die Vermittlung nicht im Mittelpunkt steht, etwa bei Gutachten zu bestehenden Verträgen oder bei Gewerbekunden mit eigener Versicherungsabteilung. Wer einen Bestand aufbauen und Bestandscourtage als laufendes Einkommen nutzen will, ist mit der Maklererlaubnis besser aufgehoben. Wie sich die Vermittlertypen im Einzelnen unterscheiden, lesen Sie in unserem Leitfaden zum Weg in die Maklerschaft.

Ein Wechsel zwischen beiden Modellen ist möglich, aber kein Formalakt: Die bisherige Erlaubnis geht zurück, die neue wird beantragt, der Registereintrag geändert. Ein Makler, der Berater wird, muss zudem Courtageansprüche und laufende Vollmachten abwickeln.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Darf ein Versicherungsmakler auch Honorarberatung anbieten?

Nur begrenzt. Nach § 34d Abs. 1 GewO darf er Kunden, die keine Verbraucher sind, gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten. Gegenüber Verbrauchern bleibt er auf die Vermittlung gegen Courtage beschränkt; eine Beratererlaubnis darf er daneben nicht führen.

Darf ein Versicherungsberater Verträge vermitteln?

Ja. § 34d Abs. 2 GewO nennt die Vermittlung und den Abschluss für den Auftraggeber ausdrücklich. Er darf dafür aber keine Provision annehmen und muss bei gleich geeigneten Tarifen den Nettotarif vorrangig anbieten.

Was passiert mit der Provision, wenn der Berater einen Bruttotarif vermittelt?

Der Versicherer muss sie nach § 48c VAG an den Kunden auskehren, meist als Gutschrift auf einem Prämienkonto, begrenzt auf 80 Prozent der Zuwendung und der Prämien der ersten fünf Jahre, oder als dauerhafte Prämiensenkung.

Darf ein Makler seinem Kunden einen Teil der Courtage erstatten?

Nein. Das ist eine Sondervergütung nach § 48b VAG und verboten. Erlaubt sind nur geringwertige Geschenke bis 15 Euro je Vertrag und Jahr sowie Zuwendungen, die dauerhaft in eine höhere Leistung oder niedrigere Prämie desselben Vertrags fließen.

Braucht der Versicherungsberater dieselbe Sachkunde wie der Makler?

Ja. § 34d Abs. 5 GewO gilt für beide Erlaubnisse: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis sind in beiden Fällen Voraussetzung.

Kann man Makler- und Beratererlaubnis gleichzeitig haben?

Nein. § 34d Abs. 3 GewO schließt das aus. Wer als Vermittler tätig ist, darf kein Gewerbe als Versicherungsberater betreiben, und umgekehrt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (Gewerbeordnung), insbesondere Abs. 1, 2, 3 und 5
  • § 48b VAG – Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (Versicherungsaufsichtsgesetz)
  • § 48c VAG – Durchleitungsgebot (Versicherungsaufsichtsgesetz)
  • § 59 VVG – Begriffsbestimmungen Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater (Versicherungsvertragsgesetz)
  • DIHK, Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister – Stand 1. Oktober 2026

Geprüft von

Michael Bade

Geschäftsführer der STATUS GmbH seit 2009, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), über drei Jahrzehnte Erfahrung in Vertriebsaufbau, Konzeption und Coaching. Die STATUS GmbH begleitet als Maklerverbund mehr als 550 angeschlossene Versicherungsmakler, viele davon beim Wechsel aus der Ausschließlichkeit.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026