Versicherungsvertreter können nach dem Ende ihres Vertrags einen Ausgleich nach § 89b HGB verlangen, wenn der Versicherer aus den von ihnen vermittelten Verträgen weiter erhebliche Vorteile hat und ein Ausgleich der Billigkeit entspricht. Er beträgt höchstens drei durchschnittliche Jahresprovisionen und muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. Wer selbst kündigt, verliert den Anspruch in der Regel.

Wer hat Anspruch auf einen Ausgleich?

Den Ausgleich nach § 89b HGB können Handelsvertreter verlangen. Versicherungsvertreter sind Handelsvertreter (§ 92 HGB), das gilt auch für gebundene Vertreter in der Ausschließlichkeit. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  • Vorteile für den Versicherer: Der Versicherer hat aus den Verträgen, die Sie vermittelt haben, auch nach Ihrem Ausscheiden erhebliche Vorteile. Einer neuen Vermittlung steht es gleich, wenn Sie einen bestehenden Vertrag so wesentlich erweitert haben, dass dies wirtschaftlich einem neuen Vertrag entspricht (§ 89b Abs. 5 HGB).
  • Billigkeit: Ein Ausgleich muss unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sein, insbesondere der Provisionen, die Ihnen durch das Vertragsende entgehen.

Versicherungsmakler haben dagegen keinen Ausgleichsanspruch, weil sie keine Handelsvertreter sind. Ihr Wert liegt im eigenen Bestand. Wie sich die beiden Rollen unterscheiden, erklärt der Beitrag Ausschließlichkeitsvermittler.

Wann entfällt der Anspruch?

§ 89b Abs. 3 HGB nennt drei Fälle, in denen kein Ausgleich geschuldet ist:

Im Voraus ausschließen lässt sich der Anspruch nicht (§ 89b Abs. 4 HGB). Eine Klausel im Vertretervertrag, die den Ausgleich von vornherein streicht, ist unwirksam.

Wie hoch ist der Ausgleich höchstens?

Für Versicherungsvertreter beträgt der Ausgleich höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen (§ 89b Abs. 5 HGB). Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit; lief der Vertrag kürzer, zählt der Durchschnitt über die gesamte Dauer (§ 89b Abs. 2 HGB). Ein Beispiel: Bei durchschnittlich 40.000 Euro Provision im Jahr liegt die Obergrenze bei 120.000 Euro. Das ist die Kappungsgrenze, kein Anspruch in dieser Höhe. Mit dem folgenden Check sehen Sie für Ihre Zahlen, ob ein Anspruch grundsätzlich in Frage kommt, wo die Obergrenze liegt und bis wann Sie handeln müssen.

Ausgleichsanspruch-Check

Drei Angaben, drei Antworten: ob ein Anspruch grundsätzlich in Frage kommt, wie hoch er nach dem Gesetz höchstens sein kann und bis wann Sie ihn geltend machen müssen. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht gespeichert.

1. Wie endet Ihr Vertretervertrag?
2. Ihre Provisionen der letzten fünf Jahre (in Euro)

Alle Provisionen und sonstigen Vergütungen aus dem Vertretervertrag pro Jahr. Lief der Vertrag kürzer, füllen Sie nur die vorhandenen Jahre aus.

3. Wann endet oder endete der Vertrag?

Wie wird der Ausgleich in der Praxis berechnet?

Das Gesetz legt nur Voraussetzungen und Obergrenze fest. Für die tatsächliche Höhe haben Versicherungswirtschaft und Vertreterverbände Berechnungsgrundsätze vereinbart, getrennt nach Sach-, Lebens- und Krankenversicherung. Sie berücksichtigen unter anderem die Dauer der Zusammenarbeit, die Sparten und die Entwicklung des Bestands. Gerichte sind an diese Grundsätze nicht gebunden, ziehen sie aber häufig als Schätzungsgrundlage heran. Der so errechnete Betrag liegt meist deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze.

Hat der Versicherer eine Altersversorgung für Sie finanziert, kann diese im Rahmen der Billigkeit auf den Ausgleich angerechnet werden. Wer nach dem Ausscheiden frühere Kunden für einen anderen Anbieter abwirbt, riskiert ebenfalls Kürzungen. Für eine belastbare Zahl brauchen Sie deshalb eine Berechnung auf Grundlage Ihrer Provisionsabrechnungen, am besten durch eine auf Vermittlerrecht spezialisierte Kanzlei.

Bis wann muss ich den Anspruch geltend machen?

Innerhalb eines Jahres nach Vertragsende (§ 89b Abs. 4 HGB). Endet Ihr Vertrag am 31. Dezember, müssen Sie den Ausgleich spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlangen. Machen Sie den Anspruch schriftlich und nachweisbar geltend, zum Beispiel per Einschreiben, und warten Sie nicht bis zum letzten Tag.

Was bedeutet das beim Wechsel zum Makler?

Wer aus der Ausschließlichkeit in die Maklerschaft wechselt, kündigt meist selbst. Damit entfällt der Ausgleich in der Regel. Für viele Umsteiger ist er deshalb kein Teil der Rechnung. Entscheidend ist, wie schnell der eigene Bestand wächst, der Ihnen als Makler selbst gehört. Wie das gelingt, zeigen die Beiträge Wechsel aus der Ausschließlichkeit und Bestandsumdeckung; was Sie in den ersten drei Jahren verdienen können, rechnet der Courtagerechner aus.

Hat die Gesellschaft Ihnen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben, oder kündigt sie selbst, kann sich die Lage ändern. Lassen Sie das vor der Kündigung prüfen. Die Fristen stehen im Beitrag Ausschließlichkeitsvertrag kündigen, die Grenzen der Kundenansprache im Beitrag zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Für die rechtliche Prüfung arbeitet die STATUS GmbH mit spezialisierten Kanzleien zusammen (Rechtsberatung). Über Ihren Weg in die Maklerschaft sprechen Sie mit uns im Erstgespräch.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Haben Versicherungsmakler einen Ausgleichsanspruch?

Nein. Den Ausgleich nach § 89b HGB können nur Handelsvertreter verlangen, also auch Versicherungsvertreter. Makler sind keine Handelsvertreter; ihr Wert liegt im eigenen Bestand.

Bekomme ich einen Ausgleich, wenn ich selbst kündige?

In der Regel nicht. Ausnahmen gelten, wenn die Gesellschaft durch ihr Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat oder Ihnen die Tätigkeit wegen Alter oder Krankheit nicht mehr zuzumuten ist.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters?

Höchstens drei Jahresprovisionen, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre. In der Praxis wird der Betrag oft nach den Berechnungsgrundsätzen der Versicherungswirtschaft ermittelt und liegt meist deutlich darunter.

Bis wann muss ich den Ausgleich verlangen?

Innerhalb eines Jahres nach Vertragsende. Danach ist der Anspruch verloren. Machen Sie ihn schriftlich und nachweisbar geltend.

Wird eine Altersversorgung auf den Ausgleich angerechnet?

Das ist möglich. Hat der Versicherer eine Altersversorgung für Sie finanziert, kann sie im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden. Wie viel, hängt vom Einzelfall ab.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 84 HGB – Begriff des Handelsvertreters (Handelsgesetzbuch)
  • § 89b HGB – Ausgleichsanspruch (Handelsgesetzbuch)
  • § 92 HGB – Versicherungs- und Bausparkassenvertreter (Handelsgesetzbuch)
  • § 188 BGB – Fristende (Bürgerliches Gesetzbuch)

Gesetzestexte: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand der Links: Oktober 2026.

Geprüft von

Michael Bade

Geschäftsführer der STATUS GmbH seit 2009, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), über drei Jahrzehnte Erfahrung in Vertriebsaufbau, Konzeption und Coaching. Die STATUS GmbH begleitet als Maklerverbund mehr als 550 angeschlossene Versicherungsmakler, viele davon beim Wechsel aus der Ausschließlichkeit.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026