Eine Bestandsübertragung auf einen anderen Makler läuft auf drei Ebenen: Der Kunde erteilt dem neuen Makler Maklervertrag und Vollmacht, die Kundendaten wechseln nur mit Einwilligung oder nach einer fristgebundenen Widerspruchslösung den Verantwortlichen, und jeder Versicherer stellt den Vertrag erst nach Vorlage der Vollmacht auf den neuen Betreuer um. Rechnen Sie je Versicherer mit mehreren Wochen und prüfen Sie vorher, ob Ihre Courtagevereinbarung die Übertragung überhaupt abdeckt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versicherer bleibt Vertragspartner des Kunden. Übertragen wird die Betreuung, nicht der Versicherungsvertrag; der Kunde kann seinen Maklervertrag in aller Regel jederzeit beenden und einen anderen Makler beauftragen.
  • Ohne Unterschrift des Kunden geht nichts: Der neue Makler braucht einen eigenen Maklervertrag mit Vollmacht oder die Zustimmung des Kunden zur Vertragsübernahme.
  • Die Datenschutzkonferenz lässt bei laufenden Verträgen eine Widerspruchslösung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu; Gesundheits- und Bankdaten brauchen eine ausdrückliche Einwilligung.
  • Einen gesetzlichen Anspruch auf eine courtagepflichtige Übertragung gibt es nicht. Ob und ab wann der neue Makler Bestandscourtage erhält, regelt die Courtagevereinbarung mit dem Versicherer.
  • Die Stornohaftung für Abschlussprovisionen bleibt beim vermittelnden Makler, bei Lebensversicherungen nach § 49 VAG fünf Jahre lang.

Was bei einer Bestandsübertragung tatsächlich übergeht

Der Begriff führt in die Irre. Der Versicherungsvertrag bleibt, wo er ist, nämlich zwischen Kunde und Versicherer. Was den Makler wechselt, ist die Kundenbeziehung: der Maklervertrag, die Vollmacht und die Eintragung als Betreuer beim Versicherer, an der die laufende Courtage hängt. Deshalb unterscheidet sich die Übertragung grundlegend von der Bestandsumdeckung, bei der die Verträge selbst zu einem anderen Versicherer wandern.

Auslöser gibt es drei: Ein Makler verkauft oder übergibt seinen Bestand, die Käuferseite beschreibt unser Beitrag zum Kauf eines Versicherungsbestands. Ein Makler wechselt seine Anbindung und nimmt den Bestand mit. Oder ein einzelner Kunde kündigt seinem Makler und beauftragt einen neuen. Der Ablauf ist in allen drei Fällen derselbe, nur die Stückzahl unterscheidet sich.

Ablauf in fünf Schritten

Schritt Was passiert Wer handelt Zeitbedarf in der Praxis
1. Grundlage schaffen Kaufvertrag, Übergabevereinbarung oder Kündigung des alten Maklervertrags durch den Kunden Abgebender und übernehmender Makler, Kunde Je nach Verhandlung Tage bis Monate
2. Kunden informieren Anschreiben mit Hinweis auf den Wechsel, Datenschutzinformation nach Art. 13 und 14 DSGVO, Widerspruchsfrist oder Einwilligungserklärung Abgebender Makler, möglichst gemeinsam mit dem Übernehmer Frist von sechs Wochen hat sich eingebürgert
3. Mandat erneuern Neuer Maklervertrag und Maklervollmacht oder Zustimmung zur Vertragsübernahme Kunde und neuer Makler Rücklauf bei Gewerbekunden schneller als bei Privatkunden
4. Versicherer anschreiben Übertragungserklärung mit Vollmacht und Vertragsliste je Gesellschaft, Antrag auf Betreuerwechsel Neuer Makler Mehrere Wochen je Versicherer; der alte Vermittler wird angehört
5. Umstellung prüfen Betreuerschlüssel, Courtageabrechnung, Dokumentenlieferung über BiPRO und Datenübernahme ins Verwaltungsprogramm kontrollieren Neuer Makler Laufend über das erste Jahr

Der vierte Schritt ist der langsamste. Die meisten Versicherer informieren den bisherigen Vermittler und räumen ihm eine Frist ein, bevor sie umschlüsseln. Einzelne Gesellschaften haben den Betreuerwechsel inzwischen über die BiPRO-Norm 490 automatisiert; was dahintersteckt, lesen Sie im Beitrag zu BiPRO-Normen und GDV-Datensatz. Im Verbund sehen wir häufig, dass Anträge bei einzelnen Gesellschaften liegen bleiben. Eine Liste mit Antragsdatum, Rückfrage und Bestätigung je Versicherer spart im Zweifel Monate Courtage.

Kundenzustimmung: neuer Vertrag oder Vertragsübernahme

Der Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen Kunde und Makler. Ein Dritter kann ihn nicht einfach übernehmen; die Vertragsübernahme braucht die Zustimmung des Kunden, so wie § 415 BGB sie für die Schuldübernahme verlangt. In der Praxis sind zwei Wege üblich:

  • Neuer Maklervertrag: Der Kunde schließt mit dem übernehmenden Makler einen eigenen Vertrag samt Vollmacht und kündigt den alten. Das ist der sauberste Weg, weil der neue Makler damit auch die Beratungsdokumentation und die Haftung ab einem klaren Stichtag übernimmt. Welche Inhalte hineingehören, steht im Beitrag zu Maklervertrag und Maklervollmacht.
  • Vertragsübernahme mit Zustimmung: Der bestehende Maklervertrag geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmer über. Der Kunde stimmt zu, entweder ausdrücklich oder nach Information mit Widerspruchsmöglichkeit, wenn der Vertrag eine solche Klausel enthält. Der Übernehmer tritt dann auch in Altfragen ein, etwa in Streit über frühere Beratung.

Kündigt der Kunde seinen bisherigen Makler, braucht er dafür meist keinen Grund. Der Maklervertrag ist ein Vertrag über Dienste, die auf besonderem Vertrauen beruhen; § 627 BGB erlaubt dann die Kündigung ohne wichtigen Grund, sofern keine abweichende, wirksam vereinbarte Laufzeit entgegensteht. Für den übernehmenden Makler heißt das: Die Vollmacht des Kunden ist der eigentliche Hebel, nicht die Vereinbarung mit dem Vorgänger.

Datenschutz: Einwilligung oder Widerspruchslösung

Beim Wechsel des Maklers wechselt der datenschutzrechtlich Verantwortliche. Die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden hat dazu 2019 einen Beschluss gefasst und ihn im September 2024 überarbeitet. Für den Maklerbestand lassen sich daraus vier Gruppen ableiten:

  • Laufende Verträge mit Zustimmung des Kunden: Die Übermittlung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, weil sie der Erfüllung des neuen oder übernommenen Maklervertrags dient.
  • Laufende Verträge ohne ausdrückliche Zustimmung: Die Aufsicht akzeptiert das berechtigte Interesse nach lit. f, wenn der Kunde vorab informiert wird und innerhalb einer angemessenen Frist widersprechen kann. Sechs Wochen gelten als angemessen. Dieser Weg ist nicht gerichtlich bestätigt und wird von einzelnen Landesbehörden abgelehnt.
  • Gesundheitsdaten: Angaben aus Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen fallen unter Art. 9 DSGVO. Sie gehen nur mit ausdrücklicher Einwilligung über. Ohne Einwilligung bleiben diese Unterlagen beim Altmakler, auch wenn der Vertrag gewechselt hat.
  • Bankdaten und beendete Verträge: Kontoverbindungen verlangen nach Auffassung der Aufsicht eine Einwilligung. Daten ehemaliger Kunden, die nur noch wegen Aufbewahrungsfristen gespeichert sind, dürfen nicht in den aktiven Bestand des Übernehmers wandern.

Wer Zeit hat, kombiniert Einwilligung und neuen Maklervertrag auf einem Formular. Wer einen großen Bestand schnell überträgt, nutzt die Widerspruchslösung für die Sachsparten und holt die Einwilligung gezielt für Verträge mit Gesundheitsdaten ein. In beiden Fällen gehört die Datenschutzinformation des Übernehmers in das Anschreiben.

Courtage, Fristen und Stornohaftung beim Versicherer

Die Übertragung selbst löst keinen Courtageanspruch aus. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Anspruch des Maklers auf eine courtagepflichtige Bestandsübertragung bereits 2004 abgelehnt (Urteil vom 24.11.2004, Az. 35 U 17/04). Entscheidend ist die Courtagevereinbarung des neuen Maklers mit dem Versicherer, dem Pool oder dem Verbund. Enthält sie keine Regelung zu übertragenen Beständen, kann der Versicherer die Umstellung als reinen Betreuerwechsel ohne Courtage vornehmen.

Nach den verbreiteten Maklerusancen gilt bei Verträgen mit jährlicher Verlängerung: Geht die Übertragungserklärung vor dem Kündigungstermin ein, also meist drei Monate vor der Hauptfälligkeit, fließt die Courtage ab der nächsten Fälligkeit an den neuen Makler. Trifft sie später ein, bleibt der Anspruch für die gesamte folgende Versicherungsperiode beim Altmakler. Bei mehrjährigen Verträgen teilen sich alter und neuer Makler die Courtage bis zum Laufzeitende häufig hälftig. Diese Regeln sind Branchenübung, kein Gesetz; was in Ihrer Vereinbarung steht, geht vor.

Die Stornohaftung trennt sich davon. Abschlussprovisionen hat der vermittelnde Makler verdient, und er trägt das Rückforderungsrisiko, bei Lebensversicherungen nach § 49 VAG über die ersten fünf Jahre. Eine Übertragung verschiebt diese Haftung nicht auf den Übernehmer, es sei denn, der Kaufvertrag regelt das ausdrücklich. Die Verkäuferseite dazu beschreibt der Beitrag Bestand verkaufen. Wer mit der Übertragung seine Anbindung wechselt, klärt vorher die Freigabe durch den bisherigen Pool; wie Poolverträge das regeln, steht im Maklerpool-Vergleich. Im Verbund unterstützt die Maklerbetreuung bei den Übertragungserklärungen gegenüber den angebundenen Gesellschaften.

Eine Bedingung wird gern übersehen: Der übernehmende Makler braucht eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO und den Registereintrag, bevor ihn der erste Versicherer als Betreuer schlüsselt. Wer noch am Anfang steht, findet den Weg in die Maklerschaft in unserem Ratgeber.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zur Bestandsübertragung zwischen Maklern. Er ersetzt keine Rechts- oder Datenschutzberatung. Die Gestaltung von Übergabevertrag, Kundenanschreiben und Einwilligungen sollten Sie mit einem auf Maklerrecht spezialisierten Anwalt und Ihrem Datenschutzbeauftragten abstimmen.

Häufig gestellte Fragen

Muss der Kunde einer Bestandsübertragung zustimmen?

Ja. Der Maklervertrag besteht zwischen Kunde und Makler und geht nicht ohne dessen Zustimmung auf einen Dritten über. Entweder schließt der Kunde mit dem neuen Makler einen eigenen Vertrag, oder er stimmt der Übernahme des bestehenden Vertrags zu, ausdrücklich oder nach Information mit Widerspruchsfrist.

Wie lange dauert eine Bestandsübertragung beim Versicherer?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis vergehen je Gesellschaft mehrere Wochen, weil der bisherige Vermittler angehört wird und die Umschlüsselung manuell erfolgt. Versicherer, die die BiPRO-Norm 490 einsetzen, stellen in vielen Fällen innerhalb weniger Tage um.

Darf der alte Makler die Kundendaten ohne Einwilligung weitergeben?

Bei laufenden Sachverträgen lässt die Datenschutzkonferenz eine Weitergabe aufgrund berechtigten Interesses zu, wenn der Kunde vorher informiert wird und widersprechen kann. Für Gesundheitsdaten aus Lebens-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsverträgen sowie für Bankdaten ist eine ausdrückliche Einwilligung nötig.

Bekommt der neue Makler automatisch die Bestandscourtage?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht; maßgeblich ist die Courtagevereinbarung mit dem Versicherer. Nach den üblichen Usancen fließt die Courtage bei Jahresverträgen ab der nächsten Hauptfälligkeit, wenn die Übertragung rechtzeitig vor dem Kündigungstermin angezeigt wurde.

Wer trägt nach der Übertragung die Stornohaftung?

Der Makler, der den Vertrag vermittelt und die Abschlussprovision erhalten hat. Bei Lebensversicherungen beträgt die Haftungszeit nach § 49 VAG fünf Jahre. Eine Übertragung ändert daran nichts, solange der Kaufvertrag die Haftung nicht ausdrücklich dem Übernehmer zuweist.

Kann der Versicherer die Übertragung auf den neuen Makler ablehnen?

Er kann eine courtagepflichtige Übertragung verweigern, wenn keine Courtagevereinbarung mit dem neuen Makler besteht. Den vom Kunden bevollmächtigten Makler als Betreuer zu führen und ihm Auskünfte zu erteilen, kann er dagegen nicht dauerhaft verweigern, weil die Vollmacht des Kunden gilt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Geprüft von

Michael Bade

Geschäftsführer der STATUS GmbH seit 2009, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), über drei Jahrzehnte Erfahrung in Vertriebsaufbau, Konzeption und Coaching. Die STATUS GmbH begleitet als Maklerverbund mehr als 550 angeschlossene Versicherungsmakler, viele davon beim Wechsel aus der Ausschließlichkeit.

Zuletzt geprüft: November 2026